Käufer von Wohnimmobilien aufgepasst: Gebührenbefreiung für eigene Wohnstätten ab 1. April 2024

Ab dem 1.4.2024 – befristet bis zum 30.6.2026 und gedeckelt bis maximal EUR 11.500,00 – entfallen bei Anschaffung, Errichtung oder Sanierung einer eigenen Wohnstätte unter bestimmten Voraussetzungen die gerichtlichen Eintragungsgebühren

  • für die Verbücherung des Eigentumsrechts des Erwerbers;
  • für die Verbücherung des Pfandrechts, das zur Sicherung der Geldmittel für den Erwerb, die Errichtung oder die Sanierung der eigenen Wohnstätte dient.

Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung:

Grundsätzlich beträgt die gerichtliche Eintragungsgebühr bei der Eintragung eines Eigentumsrechts in das Grundbuch 1,1 % des Werts dieses Eigentums und bei der Eintragung eines Pfandrechts 1,2 % des Werts des Pfandrechts. Bezüglich einer eigenen Wohnstätte (Gebäude oder Bauwerk, das der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Erwerbers oder Eigentümers der Liegenschaft dient) entfallen diese Eintragungsgebühren unter den folgenden Bedingungen (§§ 25 a ff GGG):

  • Grundlage der Eintragung muss ein entgeltliches Rechtsgeschäft sein, welches nach dem 31.3.2024 geschlossen wird, wobei die Eintragung des Eigentums- oder Pfandrechts nach dem 30.6.2024, aber vor dem 1.7.2026, unter Hinweis auf die beanspruchte Gebührenbefreiung beim Grundbuchsgericht beantragt werden muss;
  • das auf der Liegenschaft errichtete, zu errichtende oder zu sanierende Gebäude oder Bauwerk muss die Wohnstätte des einzutragenden Erwerbers oder Eigentümers sein;
  • das einzutragende Pfandrecht muss jene finanziellen Mittel besichern, die ausschließlich oder zu mehr als 90 % dem Erwerb der Liegenschaft oder des Bauwerks oder der Errichtung oder Sanierung der Wohnstätte auf der Liegenschaft dienen.

Die Gebührenbefreiung gilt bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 500.000,00. Die Bemessungsgrundlage ist der gemäß §§ 26 und 26a GGG zu berechnende Wert des einzutragenden Rechts. Der Wert eines Eigentumsrechts ist in der Regel der Kaufpreis, der Wert eines Pfandrechts dessen Nennbetrag. Liegt die Bemessungsgrundlage über EUR 500.000,00, sind Eintragungsgebühren nur für den übersteigenden Teil zu bezahlen. Ab einer Bemessungsgrundlage von EUR 2.000.000,00 („Luxusimmobilien“) entfällt die Gebührenbefreiung zur Gänze.

Das dringende Wohnbedürfnis ist dem Grundbuch durch eine Bestätigung der Meldung des Hauptwohnsitzes in der Wohnstätte sowie Aufgabe der vorherigen Wohnstätte nachzuweisen. Dass ein Pfandrecht die Errichtung oder Sanierung einer Wohnstätte sicherstellt, ist durch Bankbestätigung nachzuweisen. Die Nachweise sind dem Grundbuch entweder gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag oder innerhalb von 3 Monaten ab Übergabe oder Fertigstellung der Wohnstätte, längstens jedoch binnen 5 Jahren ab Eintragung des Rechts, vorzulegen.

Nachträglich entfällt die Gebührenbefreiung, wenn binnen 5 Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Nachweis für die Gebührenbefreiung zu erbringen ist, entweder das Eigentumsrecht an der Liegenschaft oder dem Bauwerk wieder aufgegeben wird oder das dringende Wohnbedürfnis an der Wohnstätte wegfällt.

Beispiele für die Berechnung:

Rechtslage ab 1.4.2024:Rechtslage vor 1.4.2024:
Kaufpreis (Eigentum)EUR 700.000,00Kaufpreis (Eigentum)EUR 700.000,00
1,1 % EintragungsgebührEUR 2.200,001,1 % EintragungsgebührEUR 7.700,00
PfandbetragEUR 200.000,00PfandbetragEUR 200.000,00
1,2 % Eintragungsgebührentfällt1,2 % EintragungsgebührEUR 2.400,00
GebührenersparnisEUR 7.900,00  
Rechtslage ab 1.4.2024:Rechtslage vor 1.4.2024:
Kaufpreis (Eigentum)EUR 900.000,00Kaufpreis (Eigentum)EUR 900.000,00
1,1 % EintragungsgebührEUR 4.400,001,1 % EintragungsgebührEUR 9.900,00
PfandbetragEUR 500.000,00PfandbetragEUR 500.000,00
1,2 % Eintragungsgebührentfällt1,2 % EintragungsgebührEUR 6.000,00
GebührenersparnisEUR 11.500,00  

Wenn Sie eine Immobilie kaufen möchten, beraten und unterstützen wir Sie gerne. Von der Errichtung und Verhandlung der Verträge, Übernahme der Treuhandschaften, Berechnung der Steuern und Gebühren (selbstverständlich unter Berücksichtigung aller möglichen Befreiungen oder Begünstigungen) bis zur Verbücherung Ihrer Rechte.